Glossar – Die wichtigesten Begriffe rund um das Thema Geldwäscheprävention
Wir erklären kurz und knapp was was bedeutet
AML Anti Money Laundering
Englische Bezeichnung für Geldwäsche
Aufsichtsbehörden
Welche die zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Gesetzes ist, hängt von der Verpflichtetengruppe ab. Im Finanzsektor (u. a. Banken, Versicherungen) ist die BaFin zuständig.
Im Nicht-Finanzsektor übernehmen die jeweiligen Kammern die Aufsicht für die Verpflichtetengruppen der freien Berufe (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), Ausnahme Notare: Hier ist die zuständige Aufsichtsbehörde der jeweilige Präsident des zuständigen Landgerichts. Für den übrigen Nicht-Finanzsektor (Güterhändler, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler etc.) ist die jeweilig zuständige Aufsichtsbehörde entweder im Landesministerium, in den Bezirksregierungen bzw. Regierungspräsidien oder den Städten und Gemeinden angesiedelt. Dies ist abhängig von den jeweiligen Regelungen des Landes.
Drei-Phasen-Modell
Der Prozess der Geldwäsche durchläuft in der Regel drei Phasen.
Diese sind:
- Placement/Platzierung oder Einschleusung,
- Layering/Verschleierung
- Integration
FATF
Die Financial Action Task Force ist als internationales Gremium bei der OECD angesiedelt. Ihre Aufgabe ist die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Hierzu werden u. a. Standards entwickelt, die die einzelnen Länder nach Geldwäscheanfälligkeiten prüft und Empfehlungen hierzu abgibt.
FIU
Financial Inteligence Unit – Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nimmt Verdachtsmeldungen entgegen, sammelt diese und wertet sie aus. Entsprechende FIUs sind in vielen Ländern der Welt angesiedelt.
Geldwäsche
Als Geldwäsche werden sämtliche Handlungen bezeichnet, die das Ziel besitzen, die Herkunft illegal erlangter Vermögensgegenstände zu verschleiern, um diese später unter dem Anschein der Legalität im Wirtschaftsverkehr benutzen zu können. (Hölscher, Gesmann-Nuissl, Hornbach „Systeme zur Geldwäschebekämpfung in der EU“)
Geldwäschebeauftragter
Einige Verplichtetengruppen haben einen Geldwäschebeauftragten und einen Stellvertreter zu bestellen. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Er ist unmittelbar der Geschäftsleitung nachgeordnet.
goAML
Web-basierte Software zur Abganbe von Verdachtsmeldungen, die eigens für die FIUs der ganzen Welt entwickelt wurde. Ziel ist u. a. der internationale Datenaustausch.
GwG
Geldwäschegesetz Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
Identifizierung
Kenne Deinen Kunden/Know your customer – Ist der Vertragspartner nach dem Geldwäschegesetz zu identifizieren, werden die dort festgelegten Angaben der betreffenden Person erfasst und über entsprechende Dokumente verifiziert (überprüft).
Integration
3. Phase des Geldwäscheprozesses. Hier werden die in den ersten beiden Phasen platzierten und verschleierten Gelder in den Wirtschaftkreislauf wieder eingeführt und investiert.
Interne Sicherungsmaßnahmen
Verpflichtete haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um Risiken von Geldwäsche zu steuern und zu mindern.
Nationale Risikoanalyse
Heraugegeben vom Bundesministrium der Finanzen dient die nationale Risikoanalyse dazu, bestehende und zukünftige Risiken bei der Geldwäschebekämpfung in Deutschland zu erkennen und auszuwerten.
PeP Politisch exponierte Person
Eine Politisch exponierte Person im Sinne des Gesetzes ist jede Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt oder ausgeübt hat. Zu den politisch exponierten Personen gehören u. a. Staats- und Regierungschefs, Mitglieder von obstersten Gerichtshöfen und Botschafter. Auch die Familienangehörigen und Ehepartner zu diesem Personenkreis.
Placement/Platzierung
Erste Phase des Geldwäscheprozesses. Hier wird versucht, die kriminellen Gelder zu platzieren („Aus Bargeld Buchgeld machen“) durch den Erwerb von Vermögensgegenständen oder Einzahlung auf Bankkonten.
Risikoanalyse
Die Verpflichteten haben diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von ihnen betrieben werden. Dabei sind insbesondere die im Gesetz definierten Risikofaktoren zu berücksichtigen. Art und Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach der Geschäftstätigkeit des Verpflichteten.
Risikomanagement
Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.
Sorgfaltspflichten
Die Identifizierung des Vertragspartners und ggf. der für ihn auftretenden Person sowie die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftrtenden Person hierzu berechtigt ist.
Terrorismusfinanzierung
Terrorismusfinanzierung ist die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögensgegenständen mit dem Wissen oder der Absicht, dass diese Vermögensgegenstände ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine oder mehrere Straftaten zu begehen.
Verdachtsmeldung
Eine Verdachtsmeldung hat zu erfolgen, wenn Hinweise darauf bestehen, dass das Geld des Vertragpartners aus illegalen Handlungen stammt oder der Geschäftsvorfall anderweitig auffällig wirkt. Beispiele hierfür sind Verschleierung der Identität des Vertragspartners oder die Nutzung mehrerer ausländischer Konten ohne offensichtlichen Grund.
Verpflichteter
Wer als Verpflichteter gilt, ist in § 2 Abs.1 GwG definiert. Es handelt sich um Berufsgruppen mit einer besonders hohen Gefahr, zur Geldwäsche missbraucht zu werden. Dazu zählen Kreditinstitute, Finanzdienstleister und Versicherungen. Unter anderem auch Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Spielbanken, Immobilienmakler und Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern handeln, wie Automobilhändler Juweliere und Kunsthändler. Verplichtete haben aufgrund ihres hohen Risikos einigen gesetzlichen Auflagen nachzukommen, um dieses zu verringern.
Wirtschaftlich Berechtigter
Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des GwG ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht. Auch die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt wird oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.