Hinweisgeberschutzgesetz
Dem aktuellen Vorschlag zum Hinweisgeberschutzgesetz hat der Bundestag am 11. Mai 2023 und der Bundesrat am 12. Mai 2023 zugestimmt. Das Gesetz wird nun vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das Gesetz wird einen Monat nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, dies wird voraussichtlich Mitte/Ende Juni 2023 sein.
Es betrifft Unternehmen des deutschen Mittelstands. Die neuen Vorgaben werden Sie dazu verpflichten, Vorkehrungen zu treffen, um Hinweisgeber:innen zu schützen.
Verschaffen Sie sich einen ersten Überblick
Für wen gilt das Gesetz?
Es gilt für Unternehmen mit:
- mehr als 250 Mitarbeitende – einen Monat nach Gesetzesverkündung (voraussichtlich Mitte/Ende Juni 2023)
- mehr als 50 Mitarbeitende – circa Dezember 2023
Wer soll geschützt werden?
Natürliche Personen, die im Berufsbezug Verstöße melden oder offenlegen, sogenannte hinweisgebende Personen.
Personen, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind.
Wie kann gemeldet werden (Meldekanäle)?
Alle betroffenen Unternehmen müssen interne Meldekanäle einrichten.
Die Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH erstellt für Sie eine digitale Plattform, mit der Sie diesen Anforderungen gerecht werden. Sie ist für Sie kostengünstig und komfortabel.
Ihre Vorteile:
- Gesetzlich vorgeschriebene Anonymität und Vertraulichkeit werden gewährleistet.
- Dokumentation erfolgt automatisch und wird wie verlangt aufbewahrt und gespeichert.
- Kommunikationskanal zum Hinweisgeber wird gewährleistet.
- automatische Bestätigung des Meldungseingangs
- Fristerinnerung zur Bearbeitung der Meldungen
- Zugriffsrechte sind über Passwörter und Authentifizierungen gewährleistet
- 24/7 ist die digitale Lösung verfügbar
- Einfache Handhabung für den Meldenden und den Beauftragten
- Einfache und unkomplizierte Implementierung
Was kann gemeldet werden?
Ein Hinweisgeber kann Verstöße melden. Das können sein:
Zum Beispiel:
- Geldwäschegesetz
- Vorgaben Lieferkettenschutz
- Vorgaben zum Arbeitsschutz
- Vorgaben des Datenschutzes
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