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Geldwäsche ist das Thema.

Geldwäsche ist seit Jahren ein großes Thema. Das nicht nur Banken, sondern auch eine große Anzahl an Unternehmen aus dem sogenannten Nichtfinanzsektor – Güterhändler, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer – betrifft. All diese Firmen und Kanzleien müssen, unabhängig von ihrer Größe, geeignete und vorgeschriebene Präventionsmaßnahmen treffen und einhalten. Welche Maßnahmen das im Einzelnen sind, ist durch das Geldwäschegesetz (GwG) geregelt. Die Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention berät, unterstützt und schult all die genannten Unternehmen diesbezüglich. Und das stets branchenspezifisch und risikoangemessen – um Unternehmen sowohl vor dem Missbrauch durch Geldwäscher als auch vor hohen Bußgeldern zu schützen.

Wie erkennt man Geldwäsche?

  • Macht ein Kunde falsche, irreführende oder unplausible Angaben?
  • Vermeidet er persönlichen Kontakt und wünscht Anonymität?
  • Weicht er Nachfragen aus oder macht ungenaue und nicht nachvollziehbare Angaben?
  • Gibt es Hinweise auf eine kriminelle Herkunft der Gelder?
  • Will er ungewöhnlich viele Banknoten loswerden?
  • Werden schlechte finanzielle Konditionen bedenkenlos akzeptiert?
  • Gibt es Hinweise auf ungewöhnlich viele Bankkonten?
  • Wird er im Hintergrund von einer dritten Person fremdbestimmt oder beeinflusst?
  • Stimmen Bild und Personalien des Ausweisdokumentes nicht mit dem Kunden überein?

Wenn die Antwort auf eine oder gar mehrere Fragen Ja lautet, ist es mehr als angebracht, sich Gedanken bezüglich eines Geldwäscheverdachts zu machen!

Definition von Geldwäsche

„Als Geldwäsche werden sämtliche Handlungen bezeichnet, die das Ziel besitzen, die Herkunft illegal erlangter Vermögensgegenstände zu verschleiern, um diese später unter dem Anschein der Legalität im Wirtschaftsverkehr benutzen zu können.“

(Hölscher, Gesmann-Nuissl, Hornbach „Systeme zur Geldwäschebekämpfung in der EU“)

Phase 1

PLACEMENT

PLACEMENT

Anhäufung von vor allem Bargeld aus kriminellen Handlungen und einer Platzierung dieser Gelder beispielsweise über die Barzahlung von Kaufbeträgen – getreu dem Motto „aus Bargeld Buchgeld machen“.

Phase 2

LAYERING

LAYERING

Verschleierung der Herkunft des Geldes. Zum Beispiel durch Aufteilung auf verschiedene Konten, Schleusen über fremde Konten oder eine vielfache Verschiebung von Vermögenswerten.

Phase 3

INTEGRATION

INTEGRATION

Investition in legale Geschäfte zur Vermögensbildung, zum Beispiel durch den Erwerb von Unternehmen, -beteiligungen oder generell einem langfristigen Erwerb von Rechten.

Erklärfilm: Was ist Geldwäsche? – Finanzisch für Anfänger:innen

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Risikomanagement​

Individuell, risikoorientiert, präventiv

Risikoanalyse

Die Risikoanalyse besteht aus verschiedenen Teilen:

  • Vorstellung des Unternehmens
  • Risikoerfassung
  • Risikobeschreibung
  • Risikobewertung
  • Maßnahmen

Interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG

  • Interne Grundsätze
  • Bestellung eines GwB und Stellvertreters
  • Zuverlässigkeitsprüfung
  • Mitarbeiterschulung
  • Maßnahmenentwicklung
  • Ggf. gruppenweite Verfahren
  • Ggf. Revision
  • Ggf. „Whistleblowing“

Kenne Deinen Kunden

Know Your Customer – KYC

Das Geldwäschegesetz zwingt Sie zur Identifizierung Ihrer Geschäftspartner.

Identifizierung & Verifizierung

Aufnahme der Angaben der juristischen oder natürlichen Vertragspartei und die Überprüfung dieser Angaben anhand von Verifizierungsunterlagen wie Personalausweis oder Registerauszug

Zweck der Geschäftsbeziehung

Der Zweck der Geschäftsbeziehung ergibt sich häufig aus der Sache selbst (z. B. bei einem Fahrzeugkauf). Handelt es sich jedoch um ein Dauerschuldverhältnis (z. B. bei einem Bankkonto), ist der Zweck zu erfragen.

Wirtschaftliche Berechtigung

Als wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des GwG gelten natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (§ 3 GwG).

Überwachung der Geschäftsbeziehung

Regelmäßige Überprüfung der Daten bei andauernder oder wiederkehrender Geschäftsbeziehung
Wer braucht einen Geldwäschebeauftragten?

Bei Vorliegen aller dieser Voraussetzungen

  • 50 Prozent des Gesamtumsatzes im vergangenen Wirtschaftsjahr wurden mit dem Verkauf von Automobilen erzielt;
  • am 31. Dezember des vergangenen Wirtschaftsjahrs waren mindestens zehn Mitarbeiter in geldwäschesensiblen Geschäftsbereichen beschäftigt; dazu zählen der Verkauf, die Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung und das Leitungspersonal (insbesondere die Geschäftsführung);
  • im vergangenen Wirtschaftsjahr wurden mindestens ein Mal 15.000 Euro in bar angenommen, auch gestückelt in mehreren Teilzahlungen

Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass Immobilienmakler einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn sie dies für angemessen erachtet.

Versicherungsunternehmen nach Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) und im Inland gelegene Niederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie jeweils

  1. Lebensversicherungstätigkeiten, die unter diese Richtlinie fallen, anbieten,
  2. Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten,
  3. Darlehen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes vergeben oder
  4. Kapitalisierungsprodukte anbieten
  1. Kreditinstitute
  2. Zahlungsinstitute
    • Finanzunternehmen
    • Kapitalverwaltungsgesellschaften
    • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, soweit es sich nicht handelt um
      1. Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung,
      2. Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben,
      3. Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen,
      4. Soziallotterien

Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtete jedoch sowohl außerordentlich dazu verpflichten, einen Geldwäschebeauftragten zu bestimmen als auch außerordentlich von dieser Pflicht befreien.

Welche Aufgaben hat ein Geldwäschebeauftragter?

  • Implementierung und Überwachung der Anwendung der Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Durchführung und Aktualisierung des Risikomanagements
  • Untersuchung ungewöhnlicher Sachverhalte und Meldung von Verdachtsfällen
  • Ansprechpartner und Berater hinsichtlich zweifelhafter Geschäftsbeziehungen
  • Ständiger Austausch mit der Geschäftsleitung
  • Sicherstellung der regelmäßigen Unterrichtung von Geschäftsführung und Mitarbeitern
  • Sicherstellung der Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten
  • Ansprechpartner für Mitarbeiter, sowie Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörde
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Meldung von Verdachtsmeldungen

Erweckt ein Geschäftsvorfall Ihre Aufmerksamkeit in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, sollten Sie eine Verdachtsmeldung in Erwägung ziehen.

Diese hat bei der Financial Intelligence Unit (FIU) zu erfolgen.

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) bei der Generalzolldirektion ist zuständig für Entgegennahme, Auswertung und statistische Erfassung von Verdachtsmeldungen.

Diese werden durch sie an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Die aus den Verdachtsmeldungen gewonnen Erkenntnisse zum Täterverhalten werden an die Verpflichteten und Behörden weitergegeben.